Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 72

§ 72 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist; normal in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist; normal in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind. normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gerichtskostengesetz bleibt für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurden, weiterhin gültig.
  • Diese Regelung gilt nicht für Rechtsmittel, die nach dem 1. Juli 2004 eingelegt wurden.
  • In Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten die Kostenentscheidungen, die vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig wurden.
  • Auch in Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Kostenregelungen vor dem 1. Juli 2004 relevant.
  • Die Bestimmungen betreffen Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.